Kennen Sie eigentlich noch die Parkleuchte…?

Generell mal: Ob bzw. wann Sie die Parkleute an Ihrem Auto anschalten müssen, ist im Paragraf 17 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung genau festgelegt:

  • Grundsätzlich gilt, dass geparkte Autos innerhalb geschlossener Ortschaften mit einer eigenen Lichtquelle sichtbar gemacht sein müssen. Konkret gilt das für die zur Straße gerichtete Fahrzeugseite.
  • Haben Sie sich bisher damit nicht auseinandergesetzt, ist es sinnvoll, das nun zu tun. Aufgrund der Energiesparmaßnahmen werden viele öffentliche Gebäude und auch Straßen nicht mehr in dem Ausmaß beleuchtet, wie es bisher der Fall war. Insbesondere wenn Sie Verkehrszeichen 394 entdecken, ein roter Laternenring mit einem dünnen weißen Rand, sollten Sie das Parklicht unbedingt einschalten. Das Verkehrszeichen besagt nämlich, dass die Straßenbeleuchtung während der Nacht abgeschaltet ist.
  • Sorgen Sie nicht dafür, dass Ihr Auto in der Dunkelheit erkennbar ist, riskieren Sie im Fall eines Unfalls eine Teilschuld. Schon alleine aus dem Grund ist eine deutliche Sichtbarmachung des Fahrzeugs auch in Ihrem eigenen Interesse.
  • Zudem verbraucht die Parkleuchte kaum Batterieleistung und Sie müssen nicht befürchten, am nächsten Morgen mit einer leeren Batterie dazustehen. Sinnvollerweise lässt sich das Parklicht problemlos einseitig einstellen. Je nachdem wie das Auto geparkt ist, aktivieren Sie das Parklicht in vielen Fahrzeugen mit dem rechten oder dem linken Blinkhebel. Anschließend leuchten jeweils ein Scheinwerfer und ein Rücklicht, allerdings mit stark verminderter Leistung.

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